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OLG Schleswig 30.10.2008 5 U 66/08, NWB 10/2009 S. 678

Gesellschaftsrecht | Keine Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG im Außenverhältnis

Der atypisch stille Gesellschafter einer KG haftet nicht analog § 171 Abs. 2 HGB im Außenverhältnis. Die „Innen-KG” wird zwar wie eine echte KG gegründet und abgewickelt, im Außenverhältnis ist sie aber keine Rechtsträgerin. Im Ausgangsfall sollte der stille Gesellschafter im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kommanditist haben; die Vertragsparteien verzichteten aber bewusst auf die Eintragung einer (Kommanditisten-)Hafteinlage im Handelsregister. Daher wurde kein Vertrauenstatbestand nach außen geschaffen. Darüber hinaus findet die spezielle Verjährungsfrist der § 161 Abs. 2, § 159 Abs. 1 HGB für die Geltendmachung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter im Innenverhältnis keine Anwendung. Der Anspruch auf Erbringung der Einlage verjährt bei Personengesel...

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