BGH Beschluss v. - XII ZB 74/08

Leitsatz

[1] a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 und vom - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891).

b) Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt rückbezogen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend volldynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084).

Gesetze: VAHRG § 1 Abs. 3; BGB § 1587a Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 3

Instanzenzug: AG Königstein, 10 F 557/00 vom OLG Frankfurt am Main, 3 UF 243/05 vom

Gründe

Die Parteien streiten um eine Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs und um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die am geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am die Ehe geschlossen. Auf den am zugestellten Scheidungsantrag hatte das Amtsgericht die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden und den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hatte im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau, jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenanwartschaften in Höhe von 980,73 DM übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 92,20 DM begründet.

Der Ehemann bezieht seit Januar 2001 eine gesetzliche Rente, deren Ehezeitanteil 2.020,27 DM beträgt. Bei Ende der Ehezeit () war der Ehemann außerdem bei der VBL pflichtversichert und hatte eine unverfallbare statische Anwartschaft auf eine Versicherungsrente erworben, deren Ehezeitanteil 588,27 DM betrug. Ende 1994 ist der Arbeitgeber des Ehemannes, die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: DLH), aus der Beteiligung bei der VBL ausgetreten. Die DLH hat sich als privatrechtlicher Arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet, alle in diesem Zeitpunkt bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt. Aus der Zusatzversorgung der VBL bezieht der Ehemann seit dem als werthöchstes Anrecht eine statische Mindestversorgungsrente in Höhe der qualifizierten Versicherungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44 a der bis zum geltenden Satzung. Diese Mindestversorgungsrente in Höhe von 732,18 DM ist zum als Startgutschrift in die Betriebsrente übernommen worden, die nach § 39 VBL-S seit dem um jährlich ein Prozent erhöht wird.

Daneben bezieht der Ehemann eine Betriebsrente der DLH, durch die der Rentenbezug auf die Mindestversorgungsrente aufgestockt wird, die ihm im Falle einer Fortführung der Versicherung bei der VBL über den hinaus zugestanden hätte. Bei Ehezeitende war der Ehemann in Vergütungsgruppe 15 tätig. Erst zum wurde er wegen einer deutlich anspruchsvolleren Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der DLH in die Vergütungsgruppe S eingestuft. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der DLH beläuft sich auf der Grundlage des versicherungspflichtigen Entgelts bei Ende der Ehezeit nach Vergütungsgruppe 15 seit Januar 2001 auf monatlich 207,61 DM (= monatlich 106,15 EUR). Wie die Betriebsrente der VBL steigt auch diejenige der DLH seit dem im Leistungsstadium um jährlich ein Prozent.

Die Ehefrau bezieht seit dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ehezeitanteil sich auf monatlich 107,31 DM beläuft.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Auf einen weiteren Antrag hat es den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau ab dem eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 38,775 % seiner Brutto-Betriebsrente bei der DLH zu zahlen. Auf die Beschwerden der Parteien hat das Oberlandesgericht die Verfahren miteinander verbunden und die Entscheidungen des Amtsgerichts abgeändert. Es hat vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 956,48 DM im Wege des Splittings und in Höhe von weiteren 67,20 DM im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 272,50 DM begründet. Ferner hat es dem Ehemann aufgegeben, an die Ehefrau einen rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 1.098,44 EUR für die Zeit vom bis zum und in Höhe von monatlich 13,45 EUR für die Zeit ab März 2008 zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der VBL.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, soweit sie auf eine abweichende Bewertung der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL zielt und sich somit allein gegen die Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich richtet.

Gegen eine Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich sind neben den geschiedenen Ehegatten auch die Versorgungsträger beschwerdeberechtigt, in deren Rechtsposition durch die Entscheidung eingegriffen wird (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht 4. Aufl. § 621 e ZPO Rdn. 9; Wick, Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 281; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 970). Durch den angefochtenen Beschluss ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL in der Weise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden, dass zu Lasten dieser Versorgungsanrechte Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden. Wegen des Ausgleichs zu Lasten der bei der VBL bestehenden Rentenanrechte im Wege des analogen Quasi-Splittings greift die Entscheidung zugleich in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein.

2.

Nicht zulässig ist die Rechtsbeschwerde allerdings, soweit sie sich darüber hinaus allgemein gegen den Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, also auch gegen die Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente bei der DLH, richtet.

Die Anrechte des Ehemannes auf eine Betriebsrente bei der privatrechtlich organisierten DLH sind teilweise im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden. Beschwerdebefugt ist insoweit neben den Ehegatten lediglich der gesetzliche Rentenversicherungsträger, zu dessen Lasten die Entscheidung zum erweiterten Splitting geht, und nicht die DLH als privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung(Senatsbeschluss vom - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 f.). Auch die VBL ist insoweit nicht beschwerdeberechtigt, weil dieser Ausgleich weder auf die bei ihr bestehenden Anrechte zurückgeht, noch in der Ausgleichsform zu Lasten der bei ihr bestehenden Anrechte erfolgt.

Soweit der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der DLH im Übrigen schuldrechtlich ausgeglichen worden ist, greift die Entscheidung jedenfalls nicht in Rechtspositionen der VBL als Beschwerdeführerin ein. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung der Ausgleichsrente an die Ehefrau als auch für die Abtretung von Ansprüchen auf die Betriebsrente bei der DLH. Die Höhe der Betriebsrente bei der DLH richtet sich wegen des tarifvertraglich vereinbarten Bestandsschutzes zwar nach der früheren Satzung der VBL; umgekehrt hat die Betriebsrente bei der DLH aber keine Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente bei der Beschwerdeführerin. Schließlich wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Abtretung von Versorgungsansprüchen nach § 1587 i BGB ohnehin gemäß § 53 g Abs. 2 FGG unzulässig.

Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie vollen Erfolg.

1.

Das Oberlandesgericht hat in dem am zugestellten Antrag der Ehefrau neben einem Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch einen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG erblickt. Zwar lägen mit der teilweisen Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in eine privatrechtlich ausgestaltete Altersversorgung auch die Voraussetzung des § 1587 h Nr. 4 BGB für eine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vor. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich komme allerdings nur in Betracht, soweit die im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG zu berücksichtigende Anwartschaft nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden könne. Um dies feststellen zu können, sei vorrangig ein Abänderungsverfahren durchzuführen. § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG sehe eine Abänderungsmöglichkeit auch für Fälle wie den vorliegenden vor, in denen die Dynamik einer Rentenanwartschaft ursprünglich nicht berücksichtigt werden konnte, weil sie ein Fortbestehen der Versicherung bei der Versorgungsanstalt voraussetzte und sie deswegen seinerzeit noch verfallbar gewesen sei. Das Abänderungsverfahren führe zu einer Totalrevision der früheren Entscheidung, weswegen auch die erst nachehelich gegen die DLH gerichtete ehezeitliche Versorgungsanwartschaft einzubeziehen sei.

Als Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung seien bei der Ehefrau 107,31 DM und beim Ehemann 2.020,27 DM zu berücksichtigen. Der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der VBL belaufe sich auf monatlich 638,90 DM und sei wegen der im Leistungsstadium seit dem vorliegenden Volldynamik unabhängig von einer Dynamik im Anwartschaftsstadium voll in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dieser im Zeitpunkt des Abänderungsantrags gezahlte Ehezeitanteil sei lediglich auf das Ende der Ehezeit als den gesetzlichen Bewertungsstichtag zurück zu rechnen. Die Rückrechnung des Anrechts könne, wenn der dem Versorgungsausgleich zugrunde liegende Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt werden solle, unabhängig von einer Dynamik zwischen dem Ehezeitende und dem heutigen Zeitpunkt nur nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Insoweit schließe sich der Senat dem Oberlandesgericht Hamm an und folge nicht der Berechnungsweise des Bundesgerichtshofs, der bei von Anfang an volldynamischen Anrechten gar keine und bei ursprünglich teildynamischen Anrechten eine Rückrechnung nach der Barwert-Verordnung vornehme. Die Berechnungsweise des Bundesgerichtshofs führe ersichtlich zu Ergebnissen, die mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar seien, weil der in die Ausgleichsbilanz eingestellte Wert erheblich von dem tatsächlich auf die Ehezeit entfallenden Wert der Versorgung abweiche. Die Barwert-Verordnung sei auf die Umrechnung statischer bzw. teildynamischer Anwartschaften in volldynamische Anwartschaften zugeschnitten. Für die Rückrechnung tatsächlich gezahlter volldynamischer Renten auf das Ehezeitende sei sie hingegen nicht geeignet. Ihre Anwendung führe im Ergebnis dazu, dass ein Anrecht weiterhin als teildynamisch bewertet werde, obwohl es in dem für die Abänderungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt volldynamisch sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum bei von Anfang an volldynamischen Anrechten überhaupt keine Rückrechnung erfolgen solle. Das Anrecht würde dann mit seinem Wert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderungsentscheidung in die Ausgleichsbilanz eingestellt, während die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem Wert zum Ehezeitende eingestellt würden. Die am bezogene Rente sei deswegen durch den damals geltenden aktuellen Rentenwert von 48,58 DM zu teilen und mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert von 41,44 DM zu multiplizieren. Das ergebe einen auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der VBL in Höhe von 545 DM.

Das weitere betriebliche Anrecht des Ehemannes sei lediglich auf der Grundlage des von der DLH mitgeteilten fiktiven Rentenwerts zu berücksichtigen. Diesem liege die Eingruppierung in die Tarifgruppe 15 zugrunde, welcher der Ehemann bis Oktober 1997 angehört habe. Der anschließende berufliche Aufstieg und die damit verbundene Höhergruppierung in die Tarifgruppe S wirkten sich auf den Versorgungsausgleich nicht aus, weil sie nicht bereits in den Lebensverhältnissen der Parteien bei Ehezeitende angelegt gewesen seien. Dabei handele es sich vielmehr um einen Karrieresprung, der seine Grundlage nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen finde und am Ende der Ehezeit nicht absehbar gewesen sei. Auch die Rente der DLH sei im Leistungsstadium volldynamisch, so dass eine Umrechnung nach der Barwert-Verordnung entbehrlich sei. Wie der Ehezeitanteil der VBL-Rente sei jedoch auch dieser Ehezeitanteil entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts auf das Ende der Ehezeit am zurück zu rechnen. Das ergebe einen Ehezeitanteil von 177,10 EUR.

Danach stünden den ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (2.020,27 DM + 545,00 DM + 177,10 DM =) 2.742,37 DM ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 107,31 DM gegenüber, was eine Differenz in Höhe von 2.635,06 DM und somit eine Ausgleichspflicht des Ehemannes in Höhe von insgesamt 1.317,53 DM begründe. Der Ausgleich erfolge in Höhe eines Betrages von ([2.020,27 DM - 107,31 DM = 1.912,96 DM] : 2 =) 956,48 DM im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB. In Höhe weiterer (545,00 DM : 2 =) 272,50 DM seien die Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG auf die Ehefrau zu übertragen. Danach verbleibe ein auszugleichendes Anrecht des Ehemannes in Höhe von monatlich (1.317,53 DM -956,48 DM - 272,50 DM = [richtig]) 88,55 DM. Davon seien 67,20 DM im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlichrechtlich auszugleichen. Der Restbetrag in Höhe von 21,35 DM könne nur schuldrechtlich ausgeglichen werden. Zu diesem Zwecke sei der Betrag nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts wieder auf den Zeitpunkt am zurückzurechnen, was einen Betrag in Höhe von (21,35 DM : 41,44 DM x 48,58 DM =) 25,03 DM, also 12,80 EUR ergebe. Diesen Betrag schulde der Ehemann unter Berücksichtigung der jährlichen Erhöhung seit dem um 1 % im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es bei der Rückrechnung des Zahlbetrages der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes auf das Ende der Ehezeit unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein auf die Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts abgestellt hat.

2.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Abänderung der Entscheidung zum analogen Quasi-Splitting im Rahmen des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Indem das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der am tatsächlich gezahlten betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes bei der VBL lediglich nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ehezeitende zurückgerechnet hat, verstößt es gegen wesentliche Grundsätze des Versorgungsausgleichs. Es lässt einerseits unberücksichtigt, dass sich die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL als Besitzstandsrente aus einer Startgutschrift ergibt, die auf der Mindestversorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44 a der bis Ende 2000 geltenden VBL-Satzung beruht. Die Höhe der Mindestversorgungsrente hat sich nachehelich nicht in gleicher Weise wie der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt. Sie richtet sich vielmehr neben der Dauer der zurückgelegten Umlagemonate auch nach der Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das vom Ende der Ehezeit bis zum Ausscheiden der DLH aus der VBL nachehelich zeitweise weiter angestiegen war. Zudem lässt das Oberlandesgericht unberücksichtigt, dass selbst die Einkommensentwicklung durch das Anwachsen des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem Ausscheiden der DLH aus der VBL Ende 1994 entfallen und das Versorgungsanrecht des Ehemannes bis zur laufenden Dynamisierung der gezahlten Rente seit Juli 2002 nur noch statisch war.

a)

Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings von dem bis zur ersten Erhöhung am unveränderten Zahlbetrag der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der VBL aus, der schon die nachehezeitliche Wertentwicklung durch satzungsrechtliche Änderungen berücksichtigt.

aa)

Zwar bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für die individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachträglicher Veränderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine Bedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 16; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 49). Denn weil § 10 a VAHRG eine dadurch gebotene Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedenfalls nachträglich ermöglicht, erfordert es der Grundsatz der Prozessökonomie, solche Umstände schon im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 227 ff. = FamRZ 1990, 605, 606 und vom - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.). Zu den somit schon im Erstverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen gehört auch der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 73/98 -FamRZ 2001, 25, 26) .

Für die Feststellung aller anderen für den Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Versorgungswerts angesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Veränderungen bleiben also unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich] sowie vom - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513; BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]).

bb)

Das Oberlandesgericht hat deswegen zu Recht auch die Auswirkungen der Satzungsänderung der VBL auf die Höhe der Betriebsrente des Ehemannes berücksichtigt.

Zum wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sog. "Punktemodell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 EUR, multipliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 EUR. Anwartschaften, die - wie hier vom Ehemann -bis zum erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f.). Diese gesetzliche Regelung ist für rentennahe Jahrgänge, also für Versicherte, die am das 55. Lebensjahr vollendet hatten (§ 79 Abs. 2 VBLS), rechtswirksam (vgl. - FamRB 2008, 363 und Senatsbeschluss vom - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771; zur Unwirksamkeit der Startgutschrift bei rentenfernen Jahrgängen vgl. - FamRZ 2008, 305 und Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 53/06, XII ZB 87/06 und XII ZB 181/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b)

Das Berufungsgericht ist danach zwar im Ansatz zutreffend von der Startgutschrift ausgegangen, hat aber unberücksichtigt gelassen, dass sich die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL als Besitzstandsrente aus einer Startgutschrift ergibt, die auf der Mindestversorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44 a der bis Ende 2000 geltenden VBL-Satzung beruhte. Nach § 44 a Abs. 1 Nr. 2 dieser früheren VBL-Satzung errechnete sich die Mindestversorgungsrente aus dem Produkt der zurückgelegten Umlagemonate mit dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die seit Januar 2001 ausgezahlte Betriebsrente der VBL in Höhe von 732,18 DM beruht deswegen auf dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beim Ausscheiden der DLH aus der VBL Ende 1994 in Höhe von 7.040,21 DM und nicht auf dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ende der Ehezeit in Höhe von 6.644,93 DM.

Weil der spätere Anstieg des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf einer nachehelichen individuellen Entwicklung beruht, weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass diese im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben muss. Die monatliche Besitzstandsrente von 732,18 DM ist deswegen entsprechend der tatsächlichen individuellen Entwicklung auf die Verhältnisse bei Ende der Ehezeit zurück zu rechnen. Das ergibt eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Besitzstandsrente in Höhe von (732,18 DM : 7.040,21 DM x 6.644,93 DM =) 691,07 DM.

c)

Weil die Betriebsrente der VBL allein aus einer am bestehenden Anwartschaft ermittelt worden ist, hat das Oberlandesgericht ihren Ehezeitanteil zutreffend zeitratierlich ermittelt(Senatsbeschluss vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Da die DLH als Arbeitgeber des Ehemannes schon vor Rentenbeginn aus der Beteiligung bei der VBL ausgeschieden war, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit während der Ehe (274 Monate) zur gesamten zusatzversorgungsfähigen Zeit bis zum Ausscheiden aus der Zusatzversorgung Ende 1994 (314 Monate) zu ermitteln. Das ergibt einen ehezeitlich erworbenen Anteil von 87,26 % der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Besitzstandsrente, also einen Ehezeitanteil von (691,07 DM X 87,26 % =) 603,03 DM.

d)

Weil der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich stets auf das Ehezeitende zurückwirkt und die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL in der Anwartschaftsphase statisch war, ist der Ehezeitanteil entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zusätzlich nach Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Anwartschaft bei Ende der Ehezeit umzurechnen.

aa)

Der Senat hat bereits entschieden, dass es einer solchen zusätzlichen Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung dann nicht bedarf, wenn das Rentenanrecht bereits bei Ende der Ehezeit - sei es durch eine auch volldynamische Anwartschaftsphase oder durch einen Beginn der volldynamischen Leistungsphase vor Ende der Ehezeit - volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 m.w.N. und vom - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 448). Insoweit verkennt das Oberlandesgericht allerdings, dass auch in solchen Fällen nicht auf einen - nach dem Ende der Ehezeit volldynamisch angestiegenen - späteren Zahlbetrag abzustellen ist, sondern die später gezahlte Rente stets auf das Ende der Ehezeit bezogen werden muss. Wie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ende der Ehezeit bezogen werden, indem ihr Wert unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts bei Ende der Ehezeit zu ermitteln ist, muss auch bei allen übrigen Versorgungen die Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zum Zahlbetrag der Rente auf das Ende der Ehezeit rückgerechnet werden. Dabei ist die nachehelich eingetretene Dynamisierung zur Wahrung der Halbteilung aber nach den Besonderheiten der jeweiligen Versorgungsordnung und nicht pauschal nach der Entwicklung des allein für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuellen Rentenwerts zurückzurechnen.

bb)

Ist eine Rentenanwartschaft aber - wie hier - in einer nachehelichen Anwartschaftsphase statisch, kommt eine solche Rückrechnung des späteren Zahlbetrages auf das Ende der Ehezeit durch bloße Rücknahme einer volldynamischen Entwicklung nicht in Betracht. Weil der Berechtigte nach dem System des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs aber stets auf das Ende der Ehezeit bezogene volldynamische Anwartschaften erhält, muss ein Zahlbetrag, der sich seit dem Ende der Ehezeit nicht volldynamisch entwickelt hat, auf das Ende der Ehezeit dynamisiert werden.

(1)

Hat sich eine Rentenanwartschaft nachehelich nicht volldynamisch entwickelt, würde es zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen, wenn der spätere Zahlbetrag unverändert in den Versorgungsausgleich eingestellt würde. Denn weil die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit bezogen ist, erhielte der Berechtigte in diesem Fall im Wege des analogen Quasi-Splittings Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich ab diesem Zeitpunkt volldynamisch entwickeln, obwohl das auszugleichende Anrecht nicht weiter angestiegen ist.

Wegen der fehlenden Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zur Auszahlung der Betriebsrente ist der Zahlbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach Maßgabe der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ende der Ehezeit umzurechnen (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 m.w.N., vom - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 999 und vom - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; OLG Schleswig OLGR 2005, 396; KG FamRZ 2006, 710; OLG Celle FamRZ 2006, 1041 ; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 177 a, 177 c und 177 e sowie Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 448). Denn der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich zu Lasten der Zusatzversorgung muss von der Höhe des ehezeitlichen Anrechts nach der betreffenden Versorgungsordnung ausgehen und kann nicht nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts, die nur die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst, auf das Ende der Ehezeit zurück bezogen werden. Der Maßstab der Halbteilung hat sich also nicht allein an dem Ehezeitanteil des erst nachehelich volldynamisch gewordenen Zahlbetrages zu orientieren, sondern muss auch die nachehezeitliche Statik in der Anwartschaftsphase berücksichtigen, was nur durch eine Umrechnung nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) möglich ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der Kritik in Rechtsprechung (neben dem Beschwerdegericht auch OLG Saarbrücken FamRZ 2007, 561 und OLG Hamm FamRZ 2008, 699) und Literatur (Bergner FamRZ 2005, 603 und FamRZ 2007, 28 ff. sowie Rehme FuR 2006, 552, 556 und FPR 2007, 117, 119) fest. Nur durch diese Dynamisierung des erst nachehelich in Folge einer statischen Entwicklung entstandenen Zahlbetrages auf das Ende der Ehezeit wird der Grundsatz der Halbteilung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Versorgung gewahrt.

(2)

So liegt der Fall auch hier. Zwar ist die Annahme des Oberlandesgerichts zutreffend, dass der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente des Ehemannes seit 2002 im Leistungsstadium volldynamisch ist. Denn die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind seit der Änderung der für sie geltenden Satzung nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Das Oberlandesgericht hat aber unberücksichtigt gelassen, dass die Anwartschaft des Ehemannes auf seine Betriebsrente bei der VBL ab dem Ausscheiden der DLH aus der VBL Ende 1994 bis zur laufenden Dynamisierung der gezahlten Rente seit Juli 2002 nur noch statisch war.

cc)

Der Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL ist deswegen nach der Barwert-Verordnung in volldynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 54 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 7,1 wegen des um ein Jahr vorgezogenen Rentenbeginns nach Anmerkung 1 zur Tabelle 1 der Barwert-Verordnung um 7,5 % und der sich dann ergebende Betrag wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 11,44875 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung:

Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente|603,03 DM

Jahresbetrag (603,03 DM x 12)|7.236,36 DM

Barwert (7.236,36 DM x 11,44875)|82.847,28 DM

Entgeltpunkte (82.847,28 DM x 0,0001286453)|10,6579 EP

dynamischer Ehezeitanteil der Rente bei Ehezeitende (10,6579 EP x 41,44 DM)|441,66 DM

e)

Soweit sich die Entscheidung zum öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf den Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL bezieht, ist sie deswegen abzuändern. Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der VBL sind - abweichend von der angefochtenen Entscheidung - lediglich weitere gesetzliche Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von (441,66 DM : 2 =) 220,83 DM zu begründen.

f)

Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, weil die Rechtsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Der Senat hat lediglich einen offensichtlichen Schreibfehler in der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich korrigiert. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung beläuft dieser sich für die Zeit ab März 2008 monatlich - statt wie im Tenor angegeben auf 13,45 EUR - auf 13,58 EUR.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 577 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2009 S. 760
OAAAD-10879

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja