Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo ESt 12/2009

Spendenrecht gemäß § 10b EStG

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom

Vermögensstockspenden und Vortrag von Vermögensstockspenden

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom wurde der bisherige Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung von 307.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich einer Neugründung der Stiftung geleistet werden, so dass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) begünstigt sind.

Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Wird kein Antrag gestellt, gelten die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG. Die Vermögensstockspende kann dann nach § 10b Abs. 1a EStG auf den Veranlagungszeitraum der Zuwendung und die folgenden 9 Veranlagungszeiträume vom Spender beliebig verteilt werden.

Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10jährigen-Abzugszeitraums nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über.

Die Vorträge von Vermögensstockspenden sind für jeden Ehegatten getrennt festzustellen.

Haftungsregelung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftungsreduzierung im Sinne des § 10b Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom ( BGBl. 2007 I S. 2332, BStBl 2007 I S. 815) von 40 % auf 30 % des zugewendeten Betrags ist der Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme, somit der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheides unabhängig davon, für welchen Veranlagungszeitraum die Haftungsinanspruchnahme erfolgt.

Auf das Anwendungsschreiben zu § 10b EStG (BStBl 2009 I S. 16) wird hingewiesen. Es ist ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - Kurzinfo ESt 12/2009

Fundstelle(n):
OAAAD-10759