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Bedeutung des Hinweises gem. § 181 Abs. 5 Satz 2 AO
Ein nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener bestandskräftiger Feststellungsbescheid entfaltet nach einer Entscheidung des ohne den Hinweis gem. § 181 Abs. 5 Satz 2 AO uneingeschränkte Bindungswirkung. Die Feststellungsfrist für sog. Bedarfswerte nach § 138 BewG beginnt unabhängig von der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer.
I. Sachverhalt
Die Klägerin beerbte ihren 2003 verstorbenen Ehemann. Dieser hatte von seiner Mutter am ein Erbbaurecht geschenkt bekommen. 1998 gab der verstorbene Ehemann der Klägerin die Schenkungssteuererklärung ab; die Schenkungsteuer wurde im August 2000 auf 0 DM festgesetzt. Eine Bedarfswertfeststellung für das Erbbaurecht war nicht angefordert worden, weil der Freibetrag von 400.000 DM nicht überschritten schien. Im Laufe der Bearbeitung des Erbfalls nach der im November 2000 verstorbenen Mutter des Ehemanns der Klägerin forderte das Finanzamt die Bedarfswertfeststellung auf den für Zwecke der Erbschaftsteuer an. Mit Bescheid vom stellte das Lagefinanzamt den Grundstückswert für das Erbbaurecht auf den Stichtag „für Zwecke der Erbschaftsteuer” fest und gab dabei die Steuernummer der Schenkungsteuersache an. Di...