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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Zeugnis

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Abgrenzung

Dem Arbeitnehmer ist bei verschiedenen Anlässen ein Zeugnis auszustellen. Man unterscheidet je nach dem konkreten Anlass zwischen Schlusszeugnis, Ausbildungszeugnis und Zwischenzeugnis. Hintergrund der Zeugnispflicht des Arbeitgebers ist immer die Förderung des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber selbst dienen die vom Arbeitnehmer anlässlich einer Bewerbung vorgelegten Zeugnisse zur Einschätzung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit.

Nach dem Inhalt ist zwischen einfachen und qualifizierten Zeugnissen zu unterscheiden. Das einfache Zeugnis erteilt nur Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung. Das qualifizierte Zeugnis äußert sich zusätzlich zu Führung und Leistung.

Bei der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III handelt es sich nicht um ein Zeugnis, da diese Erklärung ausschließlich zur Vorlage beim Arbeitsamt dient. Auch ein persönliches Empfehlungsschreiben eines Vorgesetzten (sog. Referenzschreiben), das dieser im eigenen Namen erstellt, ist kein Zeugnis im arbeitsrechtlichen Sinne.

II Zeugnisanspruch

Der Arbeitnehmer hat immer dann Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses, wenn er dieses zu seinem beruflichen Fortkommen benötigt. Soweit de...

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