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Werkwohnung
I Begriff
Unter dem Oberbegriff „Werkwohnung“ werden die Werkmietwohnung und die Werkdienstwohnung zusammengefasst.
1 Werkmietwohnung
Werkmietwohnungen sind Wohnungen, die der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer vermietet (§ 576 BGB). Über das Arbeitsverhältnis und das Mietverhältnis bestehen zwei getrennte und selbstständige Verträge. Der – bereits bestehende oder noch abzuschließende – Arbeitsvertrag muss aber der wesentliche Grund für die Vermietung sein.
Werkmietwohnungen werden wiederum untergliedert in die einfachen und die funktionsgebundenen Werkmietwohnungen. Funktionsgebunden ist eine Werkmietwohnung, wenn die berufliche Tätigkeit die Überlassung des in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort befindlichen Wohnraums erfordert. Dies ist z. B. der Fall bei einem Pförtner oder Hausmeister.
Zu Abschluss und Inhalt des Mietvertrags gelten die allgemeinen mietrechtlichen Regeln des BGB. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Mietvertrag lediglich zusätzlich vereinbaren, dass die Miete bei der Gehaltsabrechnung einbehalten wird.
Solange der Betriebsrat dem Abschluss eines konkreten Mietvertrags noch nicht zugestimmt hat, sollte zur Vermeidung von Schadensersatzansp...