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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Scheinselbstständigkeit

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Abgrenzung

Unter den sog. Scheinselbstständigen werden erwerbsmäßig tätige Personen verstanden, die mit den Auftraggebern Verträge schließen, die sie als selbstständig tätige Personen ausweisen, mit der Folge, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Bei näherer Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse ist dann jedoch festzustellen, dass entgegen den vereinbarten vertraglichen Regelungen der Betroffene nach den Maßstäben der Rechtsprechung in Wirklichkeit ein abhängig Beschäftigter ist. Dies kommt insbesondere häufig in den Fällen vor, in denen ein zuvor bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird und dann ein Auftragsverhältnis zwischen dem bisherigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wird.

Beispiel

Ein in einer Spedition beschäftigter LKW-Fahrer löst im Einvernehmen mit dem Spediteur sein Arbeitsverhältnis und erhält dann vom Spediteur einen Auftrag, für diesen als „selbstständiger“ LKW-Fahrer (ohne eigene Fahrzeuge) mit dessen Fahrzeugen Fuhraufträge durchzuführen.

Für die Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist eine umfassende Bewertung der Verträge sowie der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich.

II ...

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