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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Insolvenz

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

InsolvenzInsolvenzverwalterInsolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Im Wege des in der Insolvenzordnung (InsO) geregelten Insolvenzverfahrens sollen die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners befriedigt werden, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht ist der Schuldner selbst berechtigt, doch kann auch ein Gläubiger die Eröffnung beantragen, um seine Forderungen auszugleichen. Dazu muss er seine Forderungen wie auch den Eröffnungsgrund dem Insolvenzgericht gegenüber glaubhaft machen. Als Gründe für einen Insolvenzantrag durch den Gläubiger gelten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, bei juristischen Personen auch die Überschuldung. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit – d. h. wenn abzusehen ist, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen in der nächsten Zeit nicht aus eigener Kraft decken kann – darf nur der Schuldner das Insolvenzerfahren beantragen.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückt der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein und nimmt sämtliche hiermit verbundenen Rechte und Pflichten wahr. Der Schuldner behält nur ...

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