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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Datenschutz

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Unter Datenschutz wird der Schutz personenbezogener Daten vor missbräuchlicher Verwendung verstanden, und zwar nicht nur staatlichen Einrichtungen gegenüber, sondern auch im privaten Rechtsverkehr. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz, d. h. nicht die Daten „als solche“ sind geschützt, sondern der Mensch vor Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit; jeder Einzelne hat ein Recht auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten.

Die Regelungen zum Datenschutz wurden sowohl im Zuge des Inkrafttretens der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als auch im Zuge des gleichzeitigen Inkrafttretens des nationalen Ergänzungsgesetzes – dem Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz, BDSG – am aktualisiert und neu gefasst. Der Bereich des Beschäftigtendatenschutzes wurde gemäß Art. 88 DSGVO den jeweiligen Nationalstaaten zur „spezifischeren“ Regelung überlassen, um nationale Besonderheiten des Arbeitsrechts berücksichtigen zu können. Aus diesem Grund ist das BDSG zur Regelung noch offener Fragen im Bereich der Beschäftigung von Arbeitnehmern/innen geschaffen worden.

In § 1 Abs. 5 BDSG wird jedoch klargestellt, dass die Regelungen des BDSG keine Anwendung finden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Beso...

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