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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Betriebsprüfung

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Zweck

Durch Betriebsprüfungen sollen Beitragsausfälle für die Sozialversicherungsträger verhindert, die Leistungsansprüche der Berechtigten sichergestellt und für nicht versicherungsberechtigte Personen Leistungsansprüche ausgeschlossen werden. Die Beitragsüberwachung ist alleinige Aufgabe der Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund – ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung – ehemals Landesversicherungsanstalten).

Für die Krankenkassen besteht noch die Möglichkeit, sich an Betriebsprüfungen zu beteiligen. Die Feststellung des Prüfergebnisses erfolgt ausschließlich durch den prüfenden Rentenversicherungsträger. Die ggf. nach der Prüfung zu erstattenden Meldungen und der Einzug rückständiger Beitragsforderungen erfolgt jedoch weiter über die Krankenkassen als Einzugsstellen.

Seit dem besteht für die Rentenversicherungsträger – neben der Künstlersozialkasse – auch die Verpflichtung, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Mit dieser Regelung wurde keine neue Aufgab...

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