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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 2386/06 E

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Abänderungspflicht bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO durch das Finanzgericht

Leitsatz

  1. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen führen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zu einer niedrigeren Steuer im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre, die Tatsachen also aus seiner Sicht rechtserheblich gewesen wären.

  2. Auf das Erfordernis der Rechtserheblichkeit kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn neben der Finanzbehörde auch der Steuerpflichtige erst nach der ursprünglichen Veranlagung Kenntnis von den Tatsachen (hier: Ausgleichszahlungen an Zusatzversorgungskasse bei Umstellung des Altersversorgungssystems als Teil des bescheinigten steuerpflichtige Arbeitslohns) erhalten hat.

Fundstelle(n):
ZAAAD-10605

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2006 - 8 K 2386/06 E

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