Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes bei
Versicherungsvertreter aufgrund Pflegeverpflichtung für nur
abschlussprovisionierte Versicherungsverträge
Rückstellungen für vom Rechtsvorgänger vermittelte und
weiter betreute Versicherungsverträge
Leitsatz
1. Übernimmt ein
selbstständig tätiger Versicherungsvertreter für bestehende
Verträge eine Bestandsbetreuungs- bzw. Pflegeverpflichtung, kann eine
Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für künftige
Betreuungsleistungen hinsichtlich der Verträge gebildet werden, für
die keinen Anspruch auf gesondertes Pflegegeld besteht und für die
ausschließlich ein Abschlussprovision vereinnahmt wird.
2. Erfüllt der
Versicherungsvertreter als Rechtsnachfolger einer GbR die von dieser
übernommene Pflegeverpflichtung für bestehende Verträge ohne
Anspruch auf Pflegegeld, befindet er sich auch insoweit in
Erfüllungsrückstand, als bereits die GbR die Abschlussprovision
vereinnahmt hat. Die Rückstellungsbildung wird auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die GbR die Bildung einer entsprechenden Rückstellung
unterlassen hat.
3. Zeiten für Besprechungen im
Zusammenhang mit Laufzeitverlängerungen und Anpassungen der Beitragssumme
(soweit es sich um Erhöhungen der Versicherungssumme handelt) erhöhen
nicht den Aufwand für die Bestandspflege (hier: Schätzung des
Bestandspflegeaufwands nach den Gesamtumständen mit einer Stunde pro
Vertrag).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 828 Nr. 16 DStRE 2010 S. 2 Nr. 1 EFG 2009 S. 562 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2010 S. 197 UAAAD-10595
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