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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 116/05 EFG 2009 S. 648 Nr. 9

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

Beiträge für Betriebskostenversicherung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar

Leitsatz

1. Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH maßgebend, ob die versicherte Risikoursache zum betrieblichen oder privaten Lebensbereich gehört. Das von der Betriebskostenversicherung abgedeckte Risko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen, so dass die Prämien nicht als Bestriebsausgaben abziehbar sind.

2. Entsprechend sind die Versicherungsleistungen nicht als steuerbare Betriebseinnahmen zu behandeln.

3. Wird dagegen – wie bei herkömmlichen Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherungen– Versicherungsschutz für solche Fälle vereinbart, bei denen es etwa wegen Ausfalls betriebsnotwendiger Wirtschaftsgüter zu einem Stillstand der Produktion kommt, sind die geleisteten Prämien zweifelsohne als Betriebsausgaben zu behandeln.

4. Die Betriebskostenversicherung steht in unlösbarem Bezug zur privaten Lebenssphäre und kann als notwendiges Privatvermögen nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen gewidmet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 648 Nr. 9
WAAAD-10590

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.11.2008 - 7 K 116/05

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