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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 5331/04 B

Gesetze: ErbStG 1997 § 15 Abs. 1, ErbStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 5, ErbStG 1997 § 17 Abs. 1, ErbStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 3, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, GG Art. 100 Abs. 1 S. 1, LPartG § 1 Abs. 1, FGO § 74

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung mit Ehegatten

Leitsatz

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich hinsichtlich der Steuerklasse, des Steuersatzes, der Freibeträge nach den §§ 16, 17 ErbStG sowie der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG für Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft keinen Anspruch auf Anwendung der für Ehegatten vorgesehenen Regelungen haben und nach der ungünstigsten Steuerklasse III besteuert werden (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung).

2. Hinsichtlich des Fehlens eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz sieht sich das Gericht im Ergebnis auch bestätigt durch den ), der die Frage betraf, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hätten, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhielten, nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren. Das Gericht hat die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf den Gleichheitssatz verneint – trotz der vom Verfassungsgericht festgestellten weiteren Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch das LPartÜAG.

3. Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO, um gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einzuholen, kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass das Bundesverfassungsgericht bezüglich derzeit anhängiger Verfassungsbeschwerden (1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) bereits verschiedene Stellungnahmen eingeholt bzw. angefordert hat.

Fundstelle(n):
PAAAD-10588

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.02.2008 - 14 K 5331/04 B

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