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Bewertung von Einfamilienhäusern im Beitrittsgebiet ab
1 Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für die Bewertung von Einfamilienhäusern, die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin liegen, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat.
2 Abgrenzung der Grundstückshauptgruppe Einfamilienhäuser zu den übrigen Grundstückshauptgruppen
Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hauspersonals sowie Not- oder Behelfswohnungen, mit deren dauerndem Bestand nicht gerechnet werden kann, bleiben außer Betracht. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 RBewDV).
2.1 Abgrenzung zum Begriff des Eigenheims
Der Begriff des Einfamilienhauses ist objektbezogen; er deckt sich daher nicht mit dem Begriff des Eigenheims, der auf die Eigennutzung durch den Eigentümer abstellt.
2.2 Wohnungen für das Hauspersonal
Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, He...BStBl 1986 II S. 247BStBl 1959 III S. 4