BFH Beschluss v. - I B 108/08

Regelmäßige Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen 10 Jahre

Leitsatz

Bei der Prüfung der Erdienbarkeit von Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig von einem Erdienenszeitraum von zehn Jahren auszugehen, die zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegen müssen. Das gilt auch für ab erteilte Versorgungszusagen. Die Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der Fassung vom von zehn auf fünf Jahre führt nicht auch zur Verkürzung der steuerlich erforderlichen Dauer des Erdienenszeitraums.

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 1, AVmG Art. 9

Instanzenzug:

Gründe

I. Streitpunkt ist, ob die Bildung einer Rückstellung für eine im Streitjahr (2001) erteilte Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen fehlender Erdienbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erteilte am 15. Dezember des Streitjahres ihren beiden zu jeweils 37,5 % an ihr beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern X und Z gleichlautende Pensionszusagen. Der Versorgungsfall sollte danach mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten; X war zum Zeitpunkt der Zusage 58 Jahre alt. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember des Streitjahres für die zugunsten des X erteilte Pensionszusage eine Rückstellung in Höhe von 467 152 DM, die im Rahmen der Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) wegen Unterschreitens des zehnjährigen Erdienenszeitraums als vGA behandelt wurde. Die deswegen —neben einem anderen, hier nicht relevanten Streitpunkt— erhobene Klage hat das abgewiesen.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und begründet ihr Begehren mit der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Darlegungen der Klägerin zum geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht werden. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage durch die Senatsrechtsprechung geklärt ist und keine Gründe ersichtlich sind, die eine erneute Befassung des BFH mit der Frage geboten erscheinen lassen.

Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob nach der Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch § 1b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung —BetrAVG— (i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens —Altersvermögensgesetz— vom , BGBl I 2001, 1310) von zehn auf fünf Jahre auch die steuerlich erforderliche Dauer des Erdienenszeitraums für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften zu verkürzen sei (so z.B. Cramer, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2002, 387, 390; Langohr-Plato, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer —Information StW— 2003, 256, 259 f.; vgl. auch Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz 1096; Buciek, Die Steuerberatung —Stbg— 2005, 60, 63 f.). Die Frage ist jedoch durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.

Bei der Prüfung, ob die Zusage einer Versorgung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes), ist auch der zeitliche Abstand zwischen der Zusage und dem Versorgungseintritt heranzuziehen. Als „Erdienenszeitraum” werden —im Rahmen einer indiziellen Würdigung (z.B. , BFH/NV 2005, 245; vom I R 108-110/03, BFH/NV 2005, 385)— bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zehn Jahre angesetzt, die zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegen müssen (z.B. Senatsurteil vom I R 98/93, BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419; Senatsbeschluss vom I B 3/99, BFH/NV 2000, 892). Die Frist hat sich zwar an den seinerzeitigen Maßgaben des BetrAVG zu den Unverfallbarkeitsfristen betrieblicher Versorgungszusagen orientiert (Senatsurteil in BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419); bei dieser Orientierung handelt es sich aber nicht um eine unmittelbare Anwendung des BetrAVG, das für Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohnehin nicht gilt (Senatsurteil vom I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055). Die Bezugnahme auf die im BetrAVG enthaltenen Fristbestimmungen dient vielmehr ausschließlich dem Ziel, den arbeitsrechtlichen Vorschriften eine Leitlinie für die rein steuerrechtliche Beurteilung der Erdienbarkeit zu entnehmen (Senatsurteil vom I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926). Aus diesem Grund hat der Senat durch Urteil in BFH/NV 2005, 245 entschieden, dass allein der Umstand einer späteren Verkürzung der Fristen in diesem Gesetz nicht maßgebend ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom I B 95/07, juris; ebenso BStBl I 2002, 1393). Das Senatsurteil in BFH/NV 2005, 245 bezieht sich zwar auf eine Versorgungszusage, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch das Altersvermögensgesetz erteilt worden war. Die dort gegebene Begründung trägt jedoch auch für nach Inkrafttreten der Änderungen erteilte Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Gewichtige Gründe, die eine Überprüfung der Senatsrechtsprechung geboten erscheinen lassen, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 608 Nr. 4
BFH/PR 2009 S. 427 Nr. 11
GmbH-StB 2009 S. 59 Nr. 3
GmbHR 2009 S. 440 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2009 S. 828
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2009 S. 280
DAAAD-09854