Zurechnung disquotal getragener Aufwendungen einer GbR/Grundstücksgemeinschaft
Leitsatz
Eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO ist dann gegeben, wenn die Vermietung durch
eine BGB-Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB oder durch eine Miteigentümergemeinschaft, also eine Bruchteilsgemeinschaft
im Sinne der §§ 741 ff. BGB erfolgt. Die Einkünfte sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die
einzelnen Gemeinschafter zu verteilen.
Eine anderweitige Einkünftebeteilung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn diese auch zwischen den Miteigentümern
in Abweichung von der anteilsbezogenen Regelung in den §§ 743 Abs. 1, 748 BGB bzw. im Falle der Personengesellschaft von der
Pro-Kopf-Regelung in § 722 Abs. 1 BGB schuldrechtlich vereinbart wird und die Vereinbarung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 956 Nr. 15 EFG 2009 S. 629 Nr. 9 EStB 2009 S. 282 Nr. 8 HAAAD-09536
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 25.06.2008 - 1 K 50128/04
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