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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 167/06 EFG 2009 S. 540 Nr. 8

Gesetze: AO § 130 Abs. 2 Nr. 2, AO § 218 Abs. 2

Erwirkung einer Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel

Leitsatz

Ist eine Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel eines Dritten erwirkt worden, so kann sie gegenüber dem Steuerpflichtigen nur dann gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO zurückgenommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige das unlautere Verhalten des Dritten zurechnen lassen muss.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1141 Nr. 18
EFG 2009 S. 540 Nr. 8
TAAAD-09532

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.11.2008 - 6 K 167/06

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