Konkludente Einwilligung des Finanzamts in die durch
Übergang von einer Anfechtungsklage zur Nichtigkeits-Feststellungsklage
bewirkte Klageänderung
Nichtigkeit der gesonderten und
einheitlichen Feststellung verrechenbarer Verluste
Leitsatz
1. Für die Erhebung einer
Nichtigkeits-Feststellungsklage i.S.v. § 41 Abs. 2 S. 2 FGO gibt es keine
gesetzlichen Fristen.
2. Lässt sich das Finanzamt in
seiner Klageerwiderung rügelos auf den Übergang von einer
Anfechtungsklage zu einer Nichtigkeits-Feststellungsklage ein, indem es
beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen, liegt darin eine
konkludente Einwilligung in die Klageänderung.
3. Ein Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung verrechenbarer Verluste i.S.d. §
15a Abs. 4 EStG ist nichtig, wenn er deshalb keinen klaren Ausspruch über
die Feststellung des jeweils für den einzelnen Kommanditisten und für
den betroffenen Bilanzstichtag verrechenbaren Verlustes nach § 15 a EStG
enthält, weil die Anlage „ESt 1, 2, 3 B (V)”, auf die der
Feststellungsbescheid verweist, nicht beiliegt, und in dem stattdessen
beigefügten Auszug aus einem Betriebsprüfungsbericht die Nummerierung
der Feststellungsbeteiligten nicht mit derjenigen im Feststellungsbescheid
übereinstimmt.
Fundstelle(n): WAAAD-09505
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.12.2008 - 6 K 1020/02 B
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