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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 1020/02 B

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, FGO § 41 Abs. 2 S. 2, FGO § 67, EStG 1990 § 15a Abs. 1, EStG 1990 § 15a Abs. 4, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 125 Abs. 1

Konkludente Einwilligung des Finanzamts in die durch Übergang von einer Anfechtungsklage zur Nichtigkeits-Feststellungsklage bewirkte Klageänderung

Nichtigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung verrechenbarer Verluste

Leitsatz

1. Für die Erhebung einer Nichtigkeits-Feststellungsklage i.S.v. § 41 Abs. 2 S. 2 FGO gibt es keine gesetzlichen Fristen.

2. Lässt sich das Finanzamt in seiner Klageerwiderung rügelos auf den Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Nichtigkeits-Feststellungsklage ein, indem es beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen, liegt darin eine konkludente Einwilligung in die Klageänderung.

3. Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung verrechenbarer Verluste i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG ist nichtig, wenn er deshalb keinen klaren Ausspruch über die Feststellung des jeweils für den einzelnen Kommanditisten und für den betroffenen Bilanzstichtag verrechenbaren Verlustes nach § 15 a EStG enthält, weil die Anlage „ESt 1, 2, 3 B (V)”, auf die der Feststellungsbescheid verweist, nicht beiliegt, und in dem stattdessen beigefügten Auszug aus einem Betriebsprüfungsbericht die Nummerierung der Feststellungsbeteiligten nicht mit derjenigen im Feststellungsbescheid übereinstimmt.

Fundstelle(n):
WAAAD-09505

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.12.2008 - 6 K 1020/02 B

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