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FG Köln Urteil v. - 15 K 4963/01

Gesetze: UmwStG 1977 § 21 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, UmwStG 1977 § 20

Einbringung:

Höhe des Veräußerungsgewinns bei Einbringung in eine GmbH (in 1993)

Leitsatz

1) Wird in einem Bilanzbericht zum Jahresabschluss der Übernehmerin und einem Gutachten zum Einbringungsvorgang ausdrücklich vermerkt, dass die Einbringung von GmbH-Anteilen zum Teilwert erfolgt, so muss es hierbei bleiben; die Annahme eines Zwischenwertes gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1977 scheidet auch dann aus, wenn sich später ein höherer Teilwert herausstellt als der zunächst angenommene.

2) Ein höherer Teilwertansatz für die eingebrachten Anteile ist im Wege der Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG möglich.

3) Eine Möglichkeit zur Überprüfung des Bilanzansatzes der einbringenden Gesellschaft ist im Rechtsbehelfsverfahren der Übernehmerin besteht nicht. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 658 Nr. 13
KÖSDI 2009 S. 16474 Nr. 5
SJ 2009 S. 27 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2009 S. 507
MAAAD-09488

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FG Köln, Urteil v. 11.12.2008 - 15 K 4963/01

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