1) Ein unbefristetes Darlehen, das der deutsche Alleingesellschafter seiner schweizerischen Kapitalgesellschaft gewährt, widerspricht
nicht dem Klarheitsgebot, sondern unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 607 BGB bzw. Art. 318 des Schweizer
Obligationenrechts. Passivierte Schuldzinsen bei der Gesellschaft sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen.
2) Keinen Verstoß gegen das Gebot tatsächlicher Durchführung stellt es dar, wenn die Vertragsparteien konkludent die Höhe
des Zinssatzes durch tatsächliche Übung verändern. Ferner ist es nicht schädlich, wenn sich an einer Abrede über den Zinszahlungstermin
fehlt. Eine fehlende Sicherheitsleistung ist ebenso unschädlich, solange der Darlehensgeber als Alleingesellschafter hinreichend
Einfluss auch die Rückzahlung hat.
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