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FG Köln Urteil v. - 13 K 1164/05 EFG 2009 S. 509 Nr. 7

Gesetze: KStG § 8a, DBA Deutschland-Schweiz Art. 25 Abs. 3, OECD-MA Art. 24 Abs. 5, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Körperschaften:

vGA bei Darlehen des Alleingesellschafters

Leitsatz

1) Ein unbefristetes Darlehen, das der deutsche Alleingesellschafter seiner schweizerischen Kapitalgesellschaft gewährt, widerspricht nicht dem Klarheitsgebot, sondern unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 607 BGB bzw. Art. 318 des Schweizer Obligationenrechts. Passivierte Schuldzinsen bei der Gesellschaft sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen.

2) Keinen Verstoß gegen das Gebot tatsächlicher Durchführung stellt es dar, wenn die Vertragsparteien konkludent die Höhe des Zinssatzes durch tatsächliche Übung verändern. Ferner ist es nicht schädlich, wenn sich an einer Abrede über den Zinszahlungstermin fehlt. Eine fehlende Sicherheitsleistung ist ebenso unschädlich, solange der Darlehensgeber als Alleingesellschafter hinreichend Einfluss auch die Rückzahlung hat.

3) § 8a KStG für die Jahre 1999, 2000, 2001 verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA Deutschland-Schweiz/Art. 24 Abs. 5 OECD-MA.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1489 Nr. 28
EFG 2009 S. 509 Nr. 7
KÖSDI 2009 S. 16478 Nr. 5
CAAAD-09487

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FG Köln, Urteil v. 22.10.2008 - 13 K 1164/05

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