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LAG München Urteil v. - 9 Sa 651/07

Gesetze: BGB § 613a

Leitsatz

1. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Information nach § 613a Abs. 5 BGB, wenn eine Erläuterung der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB fehlt.

2. Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses kann gemäß § 613a Abs. 6 BGB auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widersprochen werden.

3. Das Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann verwirkt werden, sofern Zeit- und Umstandsmoment vorliegen. Beim Zeitmoment ist nicht auf eine feste Frist, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAD-09434

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG München, Urteil v. 02.04.2008 - 9 Sa 651/07

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