1. Eine Einstweilige Verfügung kann auch zur Untersagung eines rechtswidrigen Streiks erlassen werden.
2. Zum wesentlichen Inhalt der mit einem Arbeitskampf verfolgten tariflichen Forderung gehört auch, wer auf Arbeitgeberseite Partner eines Tarifvertrages werden soll.
3. Eine Konzernobergesellschaft ist nur für ihre eigenen Arbeitnehmer tariffähig im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG.
Ein Streik gegen ein abhängiges Unternehmen mit dem Ziel, das herrschende Unternehmen zum Abschluss eines Tarifvertrages im eigenen Namen zu zwingen, der ausschließlich für die bei den abhängigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer gelten soll, ist deshalb rechtswidrig.
4. Sowohl der Erlass als auch die Ablehnung des Erlasses einer Einstweiligen Verfügung schafft in der Regel, jedenfalls für das aktuelle Arbeitskampfgeschehen, irreversible Verhältnisse.
Ein Verfügungsgrund ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine umfassende Interessenabwägung, wobei insbesondere das beiderseitige Schadensrisiko einzubeziehen ist, im Ergebnis eine zeitnahe gerichtliche Anordnung notwendig macht. Im zur Entscheidung stehenden Fall kann deshalb offenbleiben, ob ein Verfügungsgrund für eine gerichtliche Streikuntersagung im Verfahren der Einstweiligen Verfügung regelmäßig schon dann gegeben ist, wenn der Unterlassungsanspruch besteht.
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