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LAG München Beschluss v. - 4 TaBV 47/03

Gesetze: BetrVG § 10 aF; BetrVG § 47; BetrVG § 47 Abs. 2; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 4; BetrVG § 47 Abs. 7; BetrVG § 47 Abs. 7 S. 2 nF; BetrVG § 48; BetrVG § 49

Leitsatz

Nach der Aufhebung des für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat geltenden Gruppenprinzips in § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG in der bis Juli 2001 geltenden alten Fassung durch das BetrV-ReformG 2001 kann bereits während der gesetzlich geregelten Übergangsphase bis zur Neuwahl des entsendenden Betriebsrates gem. Art. 14 i.V.m. Art. 1 Nr. 35 lit. a BetrV-ReformG eine - nach wie vor jederzeit und grundlos mögliche - Abberufung des noch nach dem Gruppenprinzip entsandten Mitgliedes des Gesamtbetriebsrates im Wege der Mehrheitsentscheidung des Betriebsrates ohne Rücksicht auf das Gruppenprinzip erfolgen. Andernfalls würde die nunmehrige paritätische Stimmenrepräsentation des Gesamtbetriebsratsmitgliedes (§ 47 Abs. 7 BetrVG nF) zu einer im Einzelfall tendenziell dramatischen Verfälschung des Stimmengewichts des noch als Vertreter der (Arbeiter- oder Angestellten-)Gruppe entsandten Betriebsratsmitglieds führen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-08889

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LAG München, Beschluss v. 18.03.2004 - 4 TaBV 47/03

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