Ein Betriebsratsmitglied hat nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nur dann Anspruch auf Anrechnung von mit der Wahrnehmung des Betriebsratsmandats notwendig verbundenen Reisezeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit (§ 37 Abs. 3 BetrVG), wenn diese aus betriebsbedingten Gründen veranlasst wurden und auch sonst nach den geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers als ausgleichspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind.
Dies gilt auch, wenn vor allem aufgrund der bundesweiten Konstituierung von Sparten-Tarifverträgen durch (Haus-)Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG ungewöhnlich häufige und umfangreiche Reisezeiten auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit anfallen, die ohne Betriebsratsmandat bei dem betroffenen Arbeitnehmer nicht gegeben gewesen wären. (Einzelfallentscheidung).
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