1. Unter Gehalt auf außertariflicher Grundlage" in der Abstandsklausel des § 1 Nr. 3 Abs. 2 d des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 31.10./ und der Fassung vom 24,05,2002 (Stand ) ist die "für" einen Monat gezahlte Gesamtvergütung unter Einschluss variabler Vergütungsbestandteile und nicht nur das monatlich gleichbleibende Festgehalt zu verstehen.
2. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nehmen nicht an Tarifentgelterhöhungen teil, es sei denn, die Teilnahme an der Tarifentwicklung ist individual- oder kollektivrechtlich geregelt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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