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LAG Niedersachsen Urteil v. - 13 Sa 53/02

Gesetze: BGB § 618; BGB § 619; AGB-G § 9

Leitsatz

1.

Vom Anwendudngsbereich der §§ 618, 619 BGB wird auch Schutzkleidung erfasst, die auf Grund lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Betrieb getragen werden muss. Die Kosten der Schutzkleidung hat der Arbeitgeber zu tragen, eine vertragliche Vereinbarung der Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist unwirksam.

2.

Zur Inhaltskontrolle nach § 242 BGB in Verbindung mit § 9 AGB-G.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-08439

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 11.06.2002 - 13 Sa 53/02

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