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LSG Hessen 12.02.2008 L 3 U 115/05, NWB 8/2009 S. 522

Sozialrecht | Wegeunfall bei Beförderung von privat entliehenem Arbeitsgerät

Wenn ein Arbeitnehmer der Anweisung seines Arbeitgebers, nach Hause zu fahren, um das zuvor für private Zwecke ausgeliehene und jetzt am Arbeitsplatz benötigte Arbeitsgerät (hier: Winkelschleifer) zu holen, folgt und auf dieser Fahrt dann (tödlich) verunglückt, besteht entsprechender Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Anmerkung:

Eine Beförderung (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII) und damit eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf einen sonst unversicherten Bereich liegt aber nur dann vor, wenn die Absicht, eine Sache von einem zum anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend ist, dass die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt. Deswegen entfällt der Versicherungsschutz dann, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird.

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