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OFD Münster 30.01.2009 Kurzinfo ESt Nr. 3/2009, NWB 8/2009 S. 514

Einkommensteuer | Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Die Gewährung der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG setzt u. a. voraus, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung/Handerwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Hat ein steuerpflichtiger seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder in ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z. B. Renovierungsarbeiten) nach der Kurzinformation der OFD Münster noch als im „alten” Haushalt erbracht. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt in diesen Fällen aber voraus, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, ist bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag ver...

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