OFD Frankfurt/M. - S 7100 A - 252 - St 110

Leistungsbeziehungen bei der Gestellung von Kraftstoff an Subunternehmer in der Form der Überlassung von Tankkarten

Bezug:

Erbringt eine Spedition Frachttransporte an ihre Kunden und stellt hierbei an die zur Erfüllung des Warentransports eingesetzten Subunternehmer Tankkarten zur Verfügung, so stellt sich regelmäßig die Frage, welche Leistungsbeziehungen durch die Nutzung der Tankkarten zwischen der Spedition, dem Subunternehmer und der Mineralölgesellschaft bestehen.

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungsbeziehungen bei der Gestellung von Kraftstoff an Subunternehmer in der Form der Überlassung von Tankkarten sind folgende Lösungsansätze möglich:

  1. Annahme einer Kraftstofflieferung der Mineralölgesellschaft an die Subunternehmer und eines Finanzierungsgeschäfts zwischen der Spedition und den Subunternehmern

  2. Annahme einer Kraftstofflieferung der Mineralölgesellschaft an die Spedition und einer nicht steuerbaren Beistellung der Spedition zur Beförderungsleistung des Subunternehmers

  3. Annahme einer Kraftstofflieferung der Mineralölgesellschaft an die Spedition und Lieferung des Kraftstoffs durch die Spedition an die Subunternehmer

Zu a):

Zunächst ist zu prüfen, ob die Grundsätze des (BStBl 2004 I S. 605) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich Anwendung finden. Kann hierbei eine Lieferung der Mineralölgesellschaft an den Spediteur und vom Spediteur an den Subunternehmer ausgeschlossen werden, ist eine Kraftstofflieferung der Mineralölgesellschaft an die Subunternehmer und ein Finanzierungsgeschäft zwischen der Spedition und dem Subunternehmer anzunehmen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auch außerhalb des Kfz-Leasings anzuwenden, wenn die Vereinbarungen bzw. Bedingunger zum Kraftstoffbezug mit denen in den von EuGH und BFH entschiedenen Kraftstofflieferungen bei Kfz-Leasingfällen vergleichbar sind.

Zu b):

Anschließend ist zu prüfen, ob die Grundsätze des (BStBl 2003 I S. 154) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Beistellung von Personal zu sonstigen Leistungen anzuwenden sind. Folglich wäre eine Kraftstofflieferung der Mineralölgesellschaft an die Spedition und eine nicht steuerbare Beistellung der Spedition zur Beförderungsleistung des Subunternehmers anzunehmen.

Zu c):

Kann unter Berücksichtigung der BMF-Schreiben ein Finanzierungsgeschäft zwischen der Spedition und dem Subunternehmer und eine Beistellung des Kraftstoffs durch die Spedition ausgeschlossen werden kann von einer steuerbaren Lieferung der Mineralölgesellschaft an die Spedition und einer steuerbaren Weiterlieferung von der Spedition an den Subunternehmer ausgegangen werden.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7100 A - 252 - St 110

Fundstelle(n):
TAAAD-08106