OFD Frankfurt/M. - S 7492 A - 102 - St 110

Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut;
Beschaffung von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln für Truppenmitglieder der US-Streitkräfte und deren Angehörige

Bezug:

Entsprechend dem (BStBl 2004 I S. 1200) kann ein Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nur in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden sein,

  • die Lieferung oder die sonstige Leistung muss ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen bestimmt sein,

  • die Steuerbefreiung muss bei der Berechnung des Preises berücksichtigt sein und

  • die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen nachgewiesen sein.

Nach den Grundsätzen des oben genannten BMF-Schreibens gilt der Auftrag nur dann als von einer amtlichen Beschaffungsstelle erteilt, wenn er von einem abschlussbevollmächtigten Vertreter unterzeichnet ist.

Die Beschaffungsstellen der US-Krankenhäuser verwenden für die Überweisung an inländische Ärzte oder Krankenhäuser und zur Beschaffung von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln eine computergenerierte „MCP Care Authorization Form” (sog. „Referral”). Fraglich war, ob dieses Dokument ebenfalls als Beschaffungsauftrag angesehen werden kann.

Im Einvernehmen zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder bittet die OFD hierbei Folgendes zu beachten:

Das „Referral” wird als Beschaffungsauftrag im Sinne des oben genannten BMF-Schreibens sowohl für Leistungen durch inländische Ärzte und Krankenhäuser, als auch zur Beschaffung von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln bei inländischen Apotheken und Sanitätshäusern grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist, dass neben den für einen Beschaffungsauftrag erforderlichen Angaben auf dem „Referral” ab sofort der Dienststempeldruck der jeweiligen Beschaffungsbehörde aufgebracht wird.

Sollte das „Referral” in der Vergangenheit ohne den entsprechenden Dienststempel ausgestellt worden sein, wird dies für zurückliegende Zeiträume bei der Anerkennung als ordnungsgemäßer Beschaffungsauftrag aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet. Die amerikanische Truppe wurde mit Schreiben vom entsprechend unterrichtet.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7492 A - 102 - St 110

Fundstelle(n):
YAAAD-08097