BGH Beschluss v. - 2 StR 481/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 66 Abs. 1

Instanzenzug: LG Bonn, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte u. a. am wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung - Tatzeit Juni 1991 - zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Es folgte am eine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Freiheitsberaubung - Tatzeit Dezember 1990 - zu einer Jugendstrafe von neun Jahren. Schließlich wurde er am wegen einer im April 1991 begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Diese Strafen, sowie eine weitere Strafe von vier Monaten wegen Gefangenenmeuterei, hat der Angeklagte bis zu seiner Entlassung am vollständig verbüßt.

Am gegen 2.00 Uhr morgens fuhr der Angeklagte - ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein - zum Bonner Straßenstrich, wo er die Prostituierte T. aufnahm, nachdem man sich auf die Zahlung von 50 Euro für die Ausführung von Oralverkehr geeinigt hatte. Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte eine geeignete Örtlichkeit aufzusuchen, um dort, ohne dafür Geld zu entrichten, sexuelle Handlungen mit der Geschädigten gegen deren Willen durchzuführen. Die Prostituierte T. , die das absprachewidrige Verhalten des Angeklagten erkannte, forderte diesen erfolglos auf, sie aussteigen zu lassen. Ihren Versuch, telefonisch Hilfe zu rufen, unterband der Angeklagte, indem er ihr nach einer kurzen Rangelei gewaltsam ihr Handy entwand. Auf weiteren Widerstand der schreienden und um sich tretenden Frau reagierte der Angeklagte mit schmerzhaften Griffen an Oberschenkel und Unterleib. Weil sich die weiterhin renitente Geschädigte in der Folgezeit weigerte, der Aufforderung des Angeklagten nach Oralverkehr nachzukommen, hielt dieser an, um den Widerstand seines Opfers zu brechen. Der Geschädigten gelang es, aus dem PKW zu fliehen; sie wurde jedoch von dem Angeklagten verfolgt und zu Boden gebracht. Als ein vorbeifahrender, auf das Geschehen aufmerksam gewordener Autofahrer anhielt und der Geschädigten zu Hilfe eilte, ergriff der Angeklagte die Flucht.

1.

Diese Feststellungen führen zu einer Verurteilung des Angeklagten nicht wegen Freiheitsberaubung sondern wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der Angeklagte hat seinen anfangs gefassten Tatplan, die Geschädigte an entlegener Stelle zu vergewaltigen, zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Vielmehr ist sein Versuch, dessen Ausführung mit der gewaltsamen Einwirkung auf die Geschädigte im PKW begonnen hat, auf Grund des Eingreifens des zu Hilfe eilenden Autofahrers fehlgeschlagen. Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift eine versuchte Vergewaltigung zur Last gelegt worden war.

2.

Der auf dem milderen Strafrahmen des § 239 StGB beruhende Strafausspruch weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3.

Der Maßregelausspruch hingegen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer stützt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB, dessen formelle Voraussetzungen der Nr. 1 sie für erfüllt hält, weil der Angeklagte durch Urteile vom , und jedenfalls zwei Mal zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dabei übersieht sie jedoch, dass der Angeklagte alle drei Taten, die diesen Urteilen zu Grunde liegen, vor der ersten Verurteilung am begangen hat. Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf aber nur dann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führenden Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist (BGHSt 35, 6, 12 ; 38, 258) . Vortaten und Vorverurteilungen müssen in der Reihenfolge "Tat-Urteil-Tat-Urteil" begangen worden sein (; Rissingvan Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 49). Der Täter muss, um die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StBG zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben (BGHSt 35, 6, 12 ; 38, 258) . Daran fehlt es hier, weshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB keinen Bestand haben kann.

Auf § 66 Abs. 2 oder 3 StGB stützt die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht. Ob die dort geforderten Voraussetzungen gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung, da das Revisionsgericht die dem Tatrichter nach diesen Vorschriften obliegende Ermessensentscheidung nicht ersetzen kann(Senatsbeschluss vom - 2 StR 486/07).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-07978

1Nachschlagewerk: nein