Abzinsung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
Leitsatz
Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, muss Rückstellungen
für Verpflichtungen mit 5,5 v. H. abzinsen, sofern nicht die Laufzeit der zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag
weniger als 12 Monate beträgt.
Der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 KStG ist nicht auf die Fälle des § 21 Abs. 2 KStG, d. h. auf Rückstellungen für erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattungen, beschränkt. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck von § 21 Abs. 3 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a
lit. e EStG für eine Gleichstellung von Aufwendungen und Rückstellungen sowohl für erfolgsabhängige als auch für erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 268 Nr. 6 DStRE 2009 S. 720 Nr. 12 EFG 2009 S. 507 Nr. 7 KÖSDI 2009 S. 16473 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2009 S. 659 AAAAD-07940
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.11.2008 - 6 K 355/08
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