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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 267/2006 EFG 2009 S. 840 Nr. 11

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2, EStG § 64 Abs. 1, AO § 37 Abs. 2

Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO

Leitsatz

Zahlt die Familienkasse auf ein von einem Antragsteller genanntes Konto, so wird sie von ihrer Leistung frei und es tritt Erfüllung ein, unabhängig davon, wer Rechtsinhaber dieses Kontos ist. Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist dann auch derjenige, für den die Familienkasse bezahlen wollte, unabhängig davon, auf wessen Konto das Kindergeld geflossen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 840 Nr. 11
TAAAD-07938

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.09.2008 - IV 267/2006

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