Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als 3 Objekten
Leitsatz
1) Die Verkäufe von zukünftigen Miteigentumsanteilen bereits in dem Monat, in dem die Baugenehmigung und die Abgeschlossenheitsbescheinigung
erteilt werden, begründen die Annahme einer unbedingten Veräußerungsabsicht.
2) Im Juni 1994 bestand keine eindeutige BFH-Rechtsprechung des Inhalts, dass bei einer Veräußerung von weniger als 3 Objekten
durch den Steuerpflichtigen einschränkungslos nicht von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist.
3) Die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind im Gewinnfeststellungsverfahren der Gesellschaft kein Dritter i.S.des
§ 174 Abs. 5 AO.
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