Trotz Einzelanweisung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO.
Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein sog. Büroversehen, muss er grundsätzlich
innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt. Das verlangt u. a.
die Darlegung, wie die Fristenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten organisiert ist.
Der Bevollmächtigte muss durch seine Büroorganisation dafür Sorge tragen, dass die rechtzeitige Erledigung fristgebundener
Sachen gewährleistet und insbesondere am Abend jedes Arbeitstages anhand eines Fristenkalenders überprüft wird.
Der bloße Vortrag, ein Mitarbeiter des Bevollmächtigten sei in der Behandlung von Fristen unterwiesen worden, der Umgang
mit den Fristen werde regelmäßig kontrolliert und der Mitarbeiter habe sich im Laufe der Jahre stets als sorgfältig und zuverlässig
erwiesen, reicht nicht.
Auch eine bloße Einzelanweisung reicht nicht aus, wenn sich daran noch eine Fristen- und Ausgangskontrolle hätte anschließen
müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 164 Nr. 6 DStRE 2009 S. 824 Nr. 13 EFG 2009 S. 503 Nr. 7 BAAAD-07918
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.10.2008 - 11 K 486/05
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