1. Verfolgt die klagende Partei mit der Berufung nur noch einen Teilbetrag ihrer Entschädigungsansprüche, ohne klarzustellen, wie sich dieser auf die einzelnen Ansprüche verteilt, so liegt eine unzulässige Berufungsbegründung vor.
2. Zur Geeignetheit von Umständen als Hilfstatsachen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Besetzung einer Führungsstelle vermuten lassen: prozentualer Anteil der Frauen in Führungspositionen, Ausschreibung von Auszubildendenstellen, Gestaltung der Internet-Startseite mit Bildern von Frauen in verführerischer Pose sowie die Darstellung von Frauen in sog. typischen Frauenberufen und von Männern in Karriere-Berufen.
3. Die bloße Missachtung des Gleichbehandlungsgebots begründet keinen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs.2 BGB.
4. Eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, wonach sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig abgegolten und erledigt sind, kann der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 611 a BGB entgegenstehen.
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