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LAG Köln Beschluss v. - 8 TaBV 72/03

Gesetze: ArbGG § 98; BetrVG § 106

Leitsatz

1. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle kann der Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies bedeutet, dass ein Antrag nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn offensichtlich ist, dass das vom Beteiligten zu 1) in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht gegeben ist ( AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972, Überwachung). Die fachkundige Beurteilung durch das Gericht muss somit sofort erkennbar machen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann.

2. Eine Einigungsstelle zur Regelung der Streitfrage, ob dem Betriebsrat Unterlagen die sog. Mittelfristplanung und den sog. Management-Report betreffend vorzulegen sind, war einzurichten. Zweck der dem Unternehmen nach § 106 Abs. 2 BetrVG auferlegten Verpflichtung, den Betriebsrat über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, ist es, dem Wirtschaftsausschuss die notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, damit dieser gleichberechtigt die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer beraten kann. Sinn dieser Beratung ist es wiederum, auf die Entscheidungen des Unternehmens in wirtschaftlichen Angelegenheiten Einfluss nehmen zu können ( - AP Nr. 6 zu § 106 BetrVG 1972). Daher sind auch die von der Beteiligten zu 2) als "Vorfeldunterlagen" bezeichneten Unterlagen der sog. Mittelfristplanung und der sog. Management-Report solche des Mitbestimmungsfeldes nach § 106 Abs. 2 BetrVG. Gegenstand der Mittelfristplanung ist nämlich gerade eine Zusammenstellung unternehmensrelevanter Daten einschließlich sich daraus ergebender Auswirkungen. Der Management-Report dient eigener Einlassung der Beteiligten zu 2) Überlegungen zur Steuerung des Geschäftsfeldes der Beteiligten zu 2). Im jährlichen Geschäftsverlauf vermag angesichts dieser Umstände nicht angenommen zu werden, es handele sich um reine Unverbindlichkeiten ohne jede Relevanz.

3. Die Prüfung der Frage, ob objektiv sachliche Interessen an der völligen Geheimhaltung bestimmter Tatsachen wegen einer ansonst zu befürchtenden Gefährdung des Bestandes oder der Entwicklung des Unternehmens bestehen und deshalb der Vorlage der Unterlagen der sog. Mittelfristplanung und des sog. Management-Reports entgegenstehen, war der Prüfung der Einigungsstelle selbst vorzubehalten.

Fundstelle(n):
VAAAD-07677

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LAG Köln, Beschluss v. 14.01.2004 - 8 TaBV 72/03

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