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LAG Köln Urteil v. - 8 Sa 979/02

Gesetze: BGB § 312 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 zu § 5

Leitsatz

Auf einen Aufhebungsvertrag, der einen vor dem geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft ist § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. nicht anwendbar.

Der Aufhebungsvertrag als vertragliche Vereinbarung der Privatautonomie betrifft das bestehende begründete Dauerschuldverhältnis in seiner Gesamtheit und bestimmt sich somit in seiner Wirksamkeit als contrarius actus zum Arbeitsvertrag bis zum nach den Regelungen des BGB, die vor dem gegolten haben, Art. 229 zu § 5 EGBGB S. 2.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 1280 Nr. 24
DB 2003 S. 1447 Nr. 26
ZAAAD-07654

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LAG Köln, Urteil v. 18.12.2002 - 8 Sa 979/02

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