Gesetze: Altersteilzeit G § 2; Altersteilzeit G § 6; Schulfinanz G NRW § 5; BAT § 34; BAT SR l Nr. 3; TV ATZ §§ 3 ff.
Leitsatz
1. Aus einem Vollzeitarbeitsverhältnis eines angestellten Lehrers wird nicht deshalb ein Teilzeit - Arbeitsverhältnis, weil sich aufgrund für das Arbeitsverhältnis maßgebender, tariflich vermittelter Vorgaben die wöchentliche Unterrichtspflichtstundenzahl erhöht.
2. Befindet sich der Lehrer in der sog. Arbeitsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) so erhöht sich auch für ihn die Unterrichtspflichtstundenzahl entsprechend, ohne dass dadurch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AltersteilzeitG in Frage gestellt wäre.
3. Es stellt einen unzulässigen einseitigen Eingriff in das Austauschverhältnis des Altersteilzeitvertrages dar, das Angebot eines solchen Lehrers, in entsprechend erhöhtem Umfang während der Arbeitsphase zu arbeiten, abzulehnen, zugleich aber einseitig eine entsprechende anteilige Kürzung der Vergütung vorzunehmen.
4. Kürzt der Arbeitgeber in dieser Weise die Vergütung bei Lehrern in der Arbeitsphase, nicht aber bei Lehrern, die sich bereits in der Freistellungsphase befinden, so liegt auch ein Verstoß gg. den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
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