§ 66 Abs. 1 ArbGG statuiert entgegen einer missverständlichen Formulierung des BAG ( - 8 AZR 492/03; - 4 AZR 35/04) bei nicht zugestelltem Urteil nicht eine Frist zur Einlegung der Berufung von 6 Monaten nach der Verkündung des Urteils. Vielmehr gilt zunächst eine Frist von 5 Monaten nach der Verkündung. Mit deren Ablauf beginnt die Einmonatsfrist für die Einlegung der Berufung.
Bei Verkündung des Urteils am endete die Höchstfrist zur Einlegung der Berufung damit am und nicht am .
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