1) Ordentliche Kündigung wegen Beleidigung ("keinen Arsch in der Hose").
2) Zur Erforderlichkeit einer Abmahnung bei Beleidigung im bislang ungestörten Arbeitsverhältnis im Zustand der Erregung.
3) Der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag in der Berufungsinstanz zurücknehmen.
4) Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann sich aus einer mit der Kündigung verbundenen unzulässigen Maßregelung des Arbeitgebers, wie einer völlig unberechtigten Suspendierung, ergeben.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAD-06918
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