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Hessisches LAG Urteil v. - 16 Sa 1366/06

Gesetze: EuGVVO Art. 3; EuGVVO Art. 4; EuGVVO Art. 5; EuGVVO Art. 5 Nr. 1a; EuGVVO Art. 23; EuGVVO Art. 24; EuGVVO Art. 67; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr.4; ArbGG § 64 Abs. 7

Leitsatz

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr.44/2001 (EuGVVO) nicht schon dann nach Art. 24 EuGVVO aus einer rügelosen Einlassung der Beklagtenseite, wenn diese in einem Schriftsatz vor dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin zur Sache Stellung nimmt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, und dann weder im Güte- noch im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erscheint.

2. Die in § 8 S.2 AEntG normierte Klagemöglichkeit einer gemeinsamen Einrichtung gegen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor deutschen Gerichten begründet über Art. 67 EuGVVO und die Richtlinie 96/71/EG vom im Geltungsbereich des EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte lediglich für Fälle, in denen ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen wird, der Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt hatte. .

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-06592

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Hessisches LAG, Urteil v. 12.02.2007 - 16 Sa 1366/06

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