1. Der Begriff des "Beschwerdegegenstands" in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG bezieht sich nicht auf den Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Gegenstandswert, sondern auf die Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer bei einer Abhebung des Gegenstandswertes verbessern will oder würde (wie ).
2. Beantragt der Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich, dem Arbeitgeber aufzugeben, ihm das Fernbleiben von der Arbeit für einen bestimmten Zeitraum zu gestatten, und lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen, dass damit zugleich die diesbezüglichen Vergütungs- bzw. Urlaubsentgeltansprüche inhaltlich abschließend geklärt werden sollen, so ist der Gegenstandswert nicht mit dem Betrag zu bewerten, der sich aus der Höhe des Verdienstes des Arbeitnehmers für diese Zeit ergibt. In dem Fall ist ein Abschlag vorzunehmen, der nicht nur geringfügig bemessen werden muss. Die Grenzen des insoweit nach § 3 ZPO gegebenen Ermessens werden vom Arbeitsgericht jedenfalls dann nicht überschritten, wenn es hier den Gegenstandswert mit etwa 2/3 dieses Verdienstes bewertet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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