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LAG Köln Urteil v. - 11 Sa 257/07

Gesetze: BGB § 613 a Abs. 5; BGB § 613 a Abs. 6; KSchG § 4; KSchG § 7

Leitsatz

1. Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers i. S. v. § 613 a Abs. 5 BGB ausgelöst (wie , AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; , AP Nr. 318 zu § 613 a BGB; ).

2. Das Recht des Arbeitnehmers zur Ausübung des Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber kann zwar nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment, ist aber - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein Widerspruch auch fast ein Jahr nach dem Vollzug des Betriebsübergangs noch möglich (im Anschluss an , AP Nr. 1 zu § 613 a BGB Widerspruch; ).

3. Kündigt der Betriebserwerber nach einem erfolgten Betriebsübergang und vor der wirksamen Ausübung eines - rückwirkenden - Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang, wirkt diese Kündigung unmittelbar für und gegen den Betriebsveräußerer, sofern dieser die Kündigung zumindest konkludent genehmigt (Weiterentwicklung von , NZA 2007, 328). Wird die Kündigung vom Arbeitnehmer nicht gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen, gilt sie gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-06217

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LAG Köln, Urteil v. 05.10.2007 - 11 Sa 257/07

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