1. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte Abmahnung, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Rücknahme und Beseitigung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte (wie ).
2. Stützt der Arbeitgeber eine Abmahnung auf mehrere Vertragsverstöße, die vom Arbeitnehmer bestritten werden, und ist auch nur eine dieser vom Arbeitgeber behaupteten Pflichtverletzungen entweder nicht zutreffend oder nicht erwiesen (hier: das angebliche Führen von unberechtigten Gesprächen durch den Arbeitnehmer mittels des Telefons des Arbeitgebers), ist die Abmahnung insgesamt ungerechtfertigt und damit aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen (im Anschluss an , AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung; , NZA-RR 2006, 290, 292; , zu II. 2. der Gründe).
3. Wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einer Abmahnung angebliche arbeitsvertragswidrige Äußerungen vor, hat er diese - unabhängig davon, ob es sich hierbei tatsächlich um arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers handelt - in der Abmahnung in einer für den Arbeitnehmer deutlich erkennbaren Art und Weise darzustellen. Der pauschale Vorwurf des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe gegenüber einer dritten Person geäußert, dass für Gerichtsprozesse 65.000 € zurückgestellt worden seien und ein anderer Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten habe, reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Abmahnung entnehmen lässt, wann und wo genau der Arbeitnehmer diese Äußerungen getätigt haben soll.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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