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LAG Köln Urteil v. - 11 Sa 1637/05

Gesetze: KSchG § 1; TzBfG § 4

Leitsatz

Ein Interessenausgleich, der ohne sachliche Rechtfertigung die Entfernung von Teilzeitbeschäftigten aus dem Unternehmen zum Gegenstand hat, verstößt gegen § 4 TzBfG und ist daher nichtig. Eine verbundene Namensliste entfaltet keine Vermutungswirkung i. S. d. § 1 Abs. 5 KSchG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAD-06201

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Köln, Urteil v. 31.03.2006 - 11 Sa 1637/05

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