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Lexikon Altersversorgung 2023 vom

Versorgungsausgleich

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom (BGBl. I S. 700) wurde in Artikel 1 das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) vom (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1085) verankert und das bisher im BGB geregelte System des Versorgungsausgleichs (§§ 1587 ff. BGB) abgelöst. Am grundsätzlichen Ziel, die hälftige Aufteilung der in einer Ehe/Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsrechte, hat sich aber durch die Reform nichts geändert.

Bei einem Versorgungsausgleich erfolgt im Falle einer Scheidung der Ausgleich von Versorgungsrechten z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung, die die geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner während ihrer Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworben oder aufrechterhalten haben.

Die Regelungen werden auch auf die Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften angewendet (§ 20 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz; Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft [Lebenspartnerschaftsgsetz – LPartG] vom [BGBl. I S. 266], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

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