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Unverfallbare Versorgungsanwartschaft
A. Begriff
Versorgungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sehen vor, dass der aus der Zusage berechtigte Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalles Anspruch auf bestimmte Versorgungsleistungen hat. Häufig scheidet der Versorgungsberechtigte aber vor Eintritt eines solchen Versorgungsfalles aus dem Unternehmen aus. Damit in diesen Fällen kein vollständiger Verlust der Versorgungszusage eintritt, regelt das BetrAVG in § 1b, dass unter bestimmten Voraussetzungen der ausscheidende Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen behält. Gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 BetrAVG kann hiervon nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Es ist aber möglich, diesbezüglich in der Versorgungszusage eine gegenüber der gesetzlichen Regelung günstigere Vereinbarung zu treffen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen, unter denen er bei einem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen behält, wird von einer unverfallbaren Anwartschaft gesprochen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, spricht man auch von einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft. Sind (nur) die ggf. in der Versorgungszusage getroffenen für den Arbeitnehme...