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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Übertragungsabkommen

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Ende 2005 wurde das Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse vom Bundesministerium für Finanzen genehmigt. Es löst das bisherige Übertragungsabkommen für Direktversicherungen ab. Mit dem Abkommen werden Übertragungen innerhalb der beiden Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse und auch Übertragungen zwischen diesen beiden Durchführungswegen unterstützt. Das Übertragungsabkommen kann angewendet werden, wenn die bei einem Arbeitgeberwechsel beteiligten Versicherungsunternehmen beziehungsweise Pensionskassen dem Abkommen beigetreten sind. In 2010 wurde das Übertragungsabkommen auf versicherungsförmige Pensionsfonds ausgeweitet.

Die Anwendung des Abkommens führt nicht zu einem lohnsteuerlichen Zufluss beim Arbeitnehmer. Somit liegt steuerlich auch keine Novation vor, soweit nach dem Abkommen von einer Fortsetzung der Versicherung auszugehen ist.

Die Frist für die Stellung des Antrags auf Übertragung durch den neuen Arbeitgeber mit Zustimmung des bisherigen Versicherungsnehmers, des Arbeitnehmers und gegebenenfalls des unwiderruflich Bezugsberechtigten (Bezugsberechtigter) beziehungsweise Anspruchsberechtigten beträgt 15 ...

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